• Förderung sinkt ab 1. Februar 2027

    Schnell Top-Förderung für den Heizungstausch sichern!

Mit der Einführung des Gebäude-Modernisierungsgesetzes soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden.

Aus diesem Grund fördert die Bundesregierung CO2-neutrale Heizsysteme im Rahmen der „Bundesförderung Effiziente Gebäude“ - kurz BEG - mit hohen Zuschüssen. 

Aber Vorsicht: Die Fördersummen und förderfähigen Ausgaben sinken in den nächsten Jahren kräftig. Deshalb gilt: Jetzt aktiv werden und noch von der maximalen Förderung profitieren.

Degression bei den förderfähigen Ausgaben für Wohngebäude (WG)

Degression Förderfähige Ausgaben

 

 

Welche Kosten können angerechnet werden?

Die anrechenbaren förderfähigen Ausgaben sind bei Wohngebäuden auf 28.000 € (schrittweise sinkend) für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die zweite bis sechste und 7.000 € ab der siebten Wohneinheit begrenzt.

Achtung! Die förderfähigen Ausgaben für die erste Wohneinheit starten bei 28.000 € und sinken bis ins Jahr 2030 alle 6 Monate um 750 € auf 22.000 €. Die erste Reduzierung erfolgt am 1. Februar 2027.

Die anrechenbaren Kosten für alle weiteren Wohneinheiten bleiben konstant.

 

Degression der förderfähigen Kosten für Nichtwohngebäude (NWG)

ZEITRAUM bis 150 qm weitere 150 bis 400 qm weitere 400 bis 1.000 qm weitere 1.000 qm
21.7.26 - 31.1.27 28.000 € 197 €/qm 118 €/qm 79 €/qm
1.2.27 - 31.7.27 27.250 € 194 €/qm 116 €/qm 78 €/qm
1.8.27 - 31.1.28 26.500 € 191 €/qm 114 €/qm 77 €/qm
1.2.28 - 31.7.28 25.750 € 188 €/qm 112 €/qm 76 €/qm
1.8.28 - 31.1.29 25.000 € 185 €/qm 110 €/qm 75 €/qm
1.2.29 - 31.7.29 24.250 € 182 €/qm 108 €/qm 74 €/qm
1.8.29 - 31.1.30 23.500 € 179 €/qm 106 €/qm 73 €/qm
1.2.30 - 31.7.30 22.750 € 176 €/qm 104 €/qm 72 €/qm
ab 1.8.30 22.000 € 173 €/qm 102 €/qm 71 €/qm

Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) auf einen Blick

zvE* bis 30.000 € zvE* 30.000 - 40.000 € zvE* 40.000 - 50.000 € zvE* größer 50.000 €
Grundförderung 30 % 30 % 30 % 30 %
Klima-Geschwindigkeits-Bonus 16 % (sinkt um 4 % alle
6 Monate)
16 % (sinkt um 4 % alle
6 Monate)
16 % (sinkt um 4 % alle
6 Monate)
16 % (sinkt um 4 % alle
6 Monate)
Einkommensbonus 40 % 30 % 10 % -
Förder-Deckelung 80 % 70 %
GESAMTFÖRDERUNG 80 % 70 % 56 % 46 %

* zvE = zu versteuerndes Haushaltseinkommen.

Die Fördersätze beziehen sich auf die förderfähigen Kosten für die beantragte Maßnahme. Weitere Informationen unter www.kfw.de. Die Förder-Richtlinien können sich jederzeit ändern. Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Beantragung

  • Die Förderung muss grundsätzlich vor der Maßnahme bei der KfW bzw. dem BAFA (nur bei Errichtung, Umbau bzw. Erweiterung Gebäudenetz) beantragt werden
  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser muss eine Klausel enthalten, die eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, sollte die Förderung nicht bewilligt werden. Ebenso muss aus dem Vertrag hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird
  • Zuwendungsbescheide haben eine Gültigkeit von 36 Monaten
  • Die Maßnahmen sind nur förderfähig, solange kein Anschlusszwang für ein Wärmenetz vorliegt
  • Pro Gebäude kann nur einmal ein neuer Wärmeerzeuger beantragt werden

Was kann gefördert werden?

Anlagenkosten: Kessel, Partikelabscheider (bzw. Feinstaubfilter), Solarkollektoranlage,
Zuführsystem, Regelungstechnik, Wärmespeicher - jeweils inkl. Montage, Inbetriebnahme und Installation; bei Privatpersonen jeweils inkl. MwSt.

Umfeldmaßnahmen: Brennstoffaufbewahrung (bzw. Lageraum), Heiz- und Technikraum, Abgassysteme und Schornsteine, Wärmeverteilung und Wärmeübergabe, Warmwasserbereitung (Umstellung auf zentrale Warmwasserversorgung), Demontagearbeiten, bei Privatpersonen jeweils inkl. MwSt.

  • Grundförderung

    Technologie

    Voraussetzungen

    Förderung

    Antragssteller

    Solarthermie Muss als förderfähig gelistet sein und die technischen Mindestanforderungen erfüllen. 30 % Jeder Sanierer:
    Mindestalter
    Gebäude 5 Jahre;
    Wohn- und
    Nichtwohngebäude
    Biomasseheizungen (Scheitholz-, Hackschnitzel-, Pelletheizung, Kombikessel)  Puffer mind. 55 Liter/kW bei Scheitholz- und
    Kombikessel; Puffer mind. 30 Liter/kW bei
    Hackschnitzel + Pellet;
    Muss als förderfähig gelistet sein und die technischen Mindestanforderungen erfüllen.
    30 % Jeder Sanierer;
    Mindestalter
    Gebäude 5 Jahre;
    Wohn- und
    Nichtwohngebäude
    Wärmepumpe Muss als förderfähig gelistet sein und die technischen Mindestanforderungen erfüllen. 30 % Jeder Sanierer;
    Mindestalter
    Gebäude 5 Jahre;
    Wohn- und
    Nichtwohngebäude
    Gebäudenetze
    (2 bis 16 Gebäude)
    Wärmeerzeuger muss Richtlinie entsprechen;
    mind. 65% erneuerbare Energie
    bzw. Abwärme; Antragstellung durch
    Energie-Effizienz-Experten beim BAFA.
    30 % Jeder Sanierer;
    Mindestalter
    Gebäude 5 Jahre;
    Wohn- und
    Nichtwohngebäude
    Anschluss an ein Gebäude- oder Nahwärmenetz Mind. 25 % erneuerbare Energien 30 % Jeder Sanierer;
    Mindestalter
    Gebäude 5 Jahre;
    Wohn- und
    Nichtwohngebäude
  • Klimageschwindigkeits-Bonus

    Voraussetzungen

    Bonus

    Antragssteller

    Einbau eines förderfähigen, erneuerbaren Wärmeerzeugers;

    Austausch einer Gaszentral-, Biomasse- (älter 20 Jahre), Gasetagen-, Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung

    Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt alle 6 Monate um jeweils 4 %, beginnend am 1. Februar 2027. Damit endet er am 31. Juli 2028.

    • ab 21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027: 16 %
    • ab 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 12 %
    • ab 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 8 %
    • ab 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 4 %

    Sanierer von selbstgenutzten Wohngebäuden; Mindestalter Gebäude 5 Jahre;
    Nachweis Selbstnutzung über Grundbuchauszug
    und Meldebescheinigung

    Degression Klimageschwindigkeitsbonus
  • Einkommensbonus

    Voraussetzungen

    Bonus

    Antragssteller

    Zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 € 40 % Sanierer von selbstgenutzten Wohngebäuden; Mindestalter Gebäude 5 Jahre; Nachweis Selbstnutzung über Grundbuchauszug
    und Meldebescheinigung; Nachweis Einkommen über Einkommenssteuerbescheid Jahr 2+3 vor Beantragung
    Zu versteuerndes Haushaltseinkommen 30.000 € bis 40.000 € 30 % Sanierer von selbstgenutzten Wohngebäuden; Mindestalter Gebäude 5 Jahre; Nachweis Selbstnutzung über Grundbuchauszug
    und Meldebescheinigung; Nachweis Einkommen über Einkommenssteuerbescheid Jahr 2+3 vor Beantragung
    Zu versteuerndes Haushaltseinkommen 40.000 € bis 50.000 € 10 % Sanierer von selbstgenutzten Wohngebäuden; Mindestalter Gebäude 5 Jahre; Nachweis Selbstnutzung über Grundbuchauszug
    und Meldebescheinigung; Nachweis Einkommen über Einkommenssteuerbescheid Jahr 2+3 vor Beantragung

Ersatz-Investition

Neue Holzheizung oder Wärmepumpe als Ersatz für bestehende Erneuerbare Energien-Heizung (Scheitholzkessel, Hackschnitzelheizung, Pelletheizung, Wärmepumpe)

Übergangsfrist bis Ende 2026

FÖRDERUNG zvE bis 30.000 € zvE 30.000 - 40.000 € zvE 40.000 - 50.000 € zvE größer 50.000 €
Grundförderung 30 % 30 % 30 % 30 %
Klimageschwindigkeits-Bonus (nur für EE-Heizungen älter als 20 Jahre) 16 %
(sinkt um 4 % alle
6 Monate)
16 %
(sinkt um 4 % alle
6 Monate)
16 %
(sinkt um 4 % alle
6 Monate)
16 %
(sinkt um 4 % alle
6 Monate)
Einkommensbonus 40 % 30 % 10 % -
GESAMTFÖRDERUNG 80 % 70 % 56 % 46 %


ACHTUNG! Deutlicher Rückgang oder Entfall der Förderung ab Q1 2027

Ab Q1 / 2027 gilt: Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben = 25 % der Gesamtinvestition – unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten.

Die Förderung für den Austausch von Anlagen, die nach dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurden, entfällt vollständig.

Button Förderung

Beispiel: Hackschnitzelheizung Baujahr 2005 soll durch neue HDG Hackschnitzelheizung ersetzt werden; zu versteuerndes Haushaltseinkommen 55.000 €; zwei Wohneinheiten; Investment: 60.000 €

Übergangsfrist bis Ende 2026 Ab 1. Februar 2027 Ab 1. August 2027
Förderfähige Ausgaben 43.000 € (28.000 € + 15.000 €) 25 % von 60.000 € = 15.000 € 25 % von 60.000 € = 15.000 €
Grundförderung 30 % 30 % 30 %
Klimageschwindigkeits-Bonus (Degression alle 6 Monate) 16 %
(da Kessel älter als 20 Jahre)
12 %
(da Kessel älter als 20 Jahre)
8 %
(da Kessel älter als 20 Jahre)
Einkommensbonus - - -
GESAMTFÖRDERUNG 16.340 € 6.300 € 5.700 €

Die Alternative: Steuerförderung für Einzelmaßnahmen energetischer Gebäudesanierung nach §35c EStG

Die Förderung über die Einkommenssteuer kann eine interessante Alternative sein, falls eine BEG Förderung nicht möglich ist oder die Höhe der Steuerförderung die BEG-Förderung übertrifft.

Voraussetzungen für die Steuerförderung:

  • Maximal 200.000 € Investitionssumme pro Wohnobjekt
  • Das Wohngebäude muss mindestens 10 Jahre alt sein
  • Die Wohnimmobilie muss vom Eigentümer vollständig selbst genutzt werden (eingetragener Nießbrauch ist individuell zu prüfen)
  • Technische Anforderungen identisch zur BEG-Förderung (z.B. Heizlastberechnung, Pufferspeichervolumen, etc.)
  • Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern direkt von der festgesetzten Einkommenssteuer abgezogen
  • Es muss im jeweiligen Jahr ausreichend Einkommenssteuer gezahlt worden sein, damit sich der Abzug (voll) auswirkt. Ein steuerlicher Vortrag oder eine Auszahlung bei ‚Null-Steuern‘ findet nicht statt.

Zeitraum

Fördersatz

Beispiel: Invest Sanierung 80.000 €

1. Jahr 7 % 5.600 €
2. Jahr 7 % 5.600 €
3. Jahr 6 % 4.800 €
GESAMTFÖRDERUNG 20 % 16.000 €

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